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steuerbefreite Wirtschaftsgüter

Begriff des BewG: Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes (vgl. Vermögensteuer I a) oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind, z. B. Schachtelbeteiligungen (Schachtelprivileg II 2; § 102 BewG), Wirtschaftsgüter, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Vermögensteuer befreit sind (§ 2 AO). - Regelung für die neuen Bundesländer: Zu den Feststellungszeitpunkten 1. 1. 1991 und 1. 1. 1992 sind in den neuen Bundesländern befreit: a) Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechte, b) der Überbestand an laufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, c) Anteile an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern, d) Ansprüche i. S. d. Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. 9. 1990 in der jeweils geltenden Fassung. - steuerbefreite Wirtschaftsgüter W. gehören weder zum Gesamtvermögen noch zum Betriebsvermögen (§§ 101, 114 BewG).

 

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