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Kohäsion

wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt; eine der Hauptaufgaben der EU besteht heute in der Förderung der Kohäsion zwischen den Mitgliedstaaten. Bereits in der Präambel der zum 1. 1. 1958 errichteten EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) wurde bestimmt, daß mit der Gemeinschaftsgründung dazu beigetragen werden soll, die zwischen den einzelnen Teilräumen des Gemeinsamen Marktes bestehenden Divergenzen bzgl. ihrer wirtschaftlichen und sozialpolitischen Leistungskraft abzubauen und dadurch den Zusammenhalt der Gemeinschaft zu festigen. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) wurde dem Kohäsionsziel in Gestalt der Aufnahme eines eigenen Titels "Wirtschaftlicher und Sozialer Zusammenhalt" (Titel V, Art. 130 a -130 f EWG-Vertrag) ein deutlich erhöhter Stellenwert zugewiesen. Um einen möglichst effektiven Einsatz der Mittel zu gewährleisten, wurde in Art. 130 a EWG-Vertrag der Grundsatz der vorrangigen Konzentration auf eine Verringerung des "Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete" festgeschrieben. Zentrale Bedeutung erlangte die Kohäsionsförderung schließlich dadurch, daß mit dem Vertrag über die Europäische Union (EU) die "Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts" in den Katalog der integrationspolitischen Hauptziele (Art. 3, lit. j EG-Vertrag) aufgenommen wurde. Seitdem hat die Europäische Kommission alle drei Jahre über die Entwicklung des regionalen Gefälles Bericht zu erstatten. Die Bedeutung des Kohäsionsziels kommt ferner darin zum Ausdruck, daß in Ergänzung der bereits bestehenden drei Strukturfonds der EU im Jahr 1994 ein sog. Kohäsionsfonds eingerichtet wurde.

 

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