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Rechtsbeugung

Verbrechen; die vorsätzliche Beugung des Rechts zugunsten oder zum Nachteil einer Partei durch einen Richter, sonstigen Amtsträger oder Schiedsrichter (Schiedsgerichtsverfahren) bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache. - Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 336 StGB).

 

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