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Schiedsgerichtsverfahren

I. Allgemeines: Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten statt durch ordentliche Gerichte durch ein von den Parteien eingesetztes Schiedsgericht (§§ 1025-1048 ZPO). - Die ordentlichen Gerichte werden hinsichtlich einzelner Akte wie Beeidigung von Zeugen, Vollstreckbarkeitserklärung, Niederlegung des Schiedsspruchs tätig; ist keine Zuständigkeit vereinbart, ist für diese Verrichtungen das Gericht zuständig, das den Rechtsstreit ohne Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden hätte. - Vorteil des Schiedsgerichtsverfahren ist häufig schnellere und den wirtschaftlichen Belangen der Parteien dienlichere Entscheidung. - Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine Partei unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Überlegenheit den anderen Teil zur Annahme nachteiliger Bestimmungen genötigt hat (§ 1025 ZPO). - Schiedsgerichtsverfahren ist zu unterscheiden von Verfahren des Schiedsgutachters, das nur Feststellung einzelner, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen betrifft, z. B. der Schadenshöhe.
II. Abschluß des Schiedsvertrages: Nur soweit zulässig, als die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen, also insbes. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Der Schiedsvertrag muß sich auf die Regelung der Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis (z. B. einem Gesellschaftsvertrag) beziehen, nicht generell z. B. auf alle Streitigkeiten einer bestehenden Geschäftsverbindung (§ 1026 ZPO). Er muß ausdrücklich und schriftlich in einer besonderen Urkunde niedergelegt sein, die keine weiteren Vereinbarungen enthalten darf (zumindest besondere Unterschrift bei Vereinbarung in einem anderen Vertrag); er ist formlos gültig, wenn beide Parteien Vollkaufleute sind und der Abschluß für sie ein Handelsgeschäft ist. Jede Partei ist verpflichtet, die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbes. die Schiedsrichter zu ernennen. Eine trotz des Schiedsvertrages vor dem ordentlichen Gericht erhobene Klage ist auf entspr. Einrede des Beklagten als unzulässig abzuweisen (§ 1027 a ZPO).
III. Bildung des Schiedsgerichts: Es gelten primär die Bestimmungen des Schiedsvertrages, sekundär die der ZPO. Die Parteien können die Ernennung des oder der Schiedsrichter dritten Personen überlassen, z. B. dem Landgerichtspräsidenten, oder der Industrie- und Handelskammer (IHK), oder die Entscheidung einem bereits bestehenden Schiedsgericht übertragen. Nach der ZPO ernennt jede Partei einen Schiedsrichter; kommt der Gegner der Aufforderung der das Verfahren betreibenden Partei zur Benennung nicht binnen einer Woche nach, so ernennt auf Antrag das Gericht den Schiedsrichter. - Die Schiedsrichter erhalten Vergütung nach dem Vertrag, andernfalls nach dem Ortsüblichen. Sie sind bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig (vgl. aber Rechtsbeugung).
IV. Verfahrensablauf: Das Verfahren wird, mangels anderer Vereinbarung, nach freiem Ermessen des Schiedsgerichts bestimmt. Den Parteien muß stets Gelegenheit gegeben werden, das ihnen wichtig Erscheinende mündlich oder schriftlich vorzutragen. Ob das Schiedsgericht bei der Entscheidung an das materielle Recht gebunden sein soll, entscheidet der Inhalt des Schiedsvertrages; im Zweifel wünschen die Parteien eine Rechts- und keine Billigkeitsentscheidung, jedoch nach wirtschaftlich brauchbaren Gesichtspunkten unter Befreiung von verfehlten Rechtsvorschriften. Das Schiedsgerichtsverfahren endet durch den Erlaß eines Schiedsspruchs oder den Abschluß eines Schiedsvergleichs.
V. Wirksamkeit von Schiedsspruch und -vergleich/Rechtsmittel: 1. Schiedsspruch wird wirksam, wenn er nebst Begründung den Parteien zugestellt und unter Beifügung der Zustellungsurkunden bei dem Gericht niedergelegt worden ist. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. - 2. Der Schiedsvergleich muß von Parteien und Schiedsrichter unterschrieben werden. - Aus beiden kann erst vollstreckt werden, wenn sie vom zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind (Versagung nur aus wichtigem Grund). - 3. Rechtsmittel: Gegen den Beschluß kann der Schuldner binnen zwei Wochen Widerspruch erheben; dann Entscheidung über die Vollstreckbarkeit durch Urteil. - Der Schiedsspruch kann durch Aufhebungsklage angefochten werden, die nur auf bestimmte wichtige Gründe (§ 1039 ZPO) gestützt werden kann.

 

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