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Feststellungsklage

Form der Klage.
I. Zivilprozeßordnung: Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Feststellungsklage ist nur bei rechtlichem Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung zulässig, das regelmäßig fehlt, wenn auf Leistung (z. B. Zahlung) geklagt werden kann (§ 256 ZPO). - Vgl. auch Zwischenfeststellungsklage.
II. Verwaltungsrecht: Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, für das der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist, oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung voraus. Sie ist nicht zulässig, wenn der Kläger sein Recht durch Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; Ausnahme bei Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 VwGO). - Entsprechend in der Sozialgerichtsbarkeit.
III. Finanzgerichtsordnung: Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (§ 41 FGO). Es gelten die gleichen Einschränkungen wie bei der Anfechtungsklage. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der Kläger sein Recht durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen kann oder hätte geltend machen können.

 

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