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EuGH

Europäischer Gerichtshof. 1. Überblick: Judikative der EG (Art. 164 EG-Vertrag, Art. 31 EGKS-Vertrag, Art. 136 EAG-Vertrag). - Mitglieder: Die (seit dem 1. 1. 1995) 15 Richter und 9 Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine sechsjährige Amtszeit ernannt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Gerichtspräsidenten für eine Dauer von drei Jahren. Aufgabe der Generalanwälte, die richterliche Unabhängigkeit genießen, ist es, durch die Stellung von Schlußanträgen der Rechtsfindung des EuGH zu dienen. - Sitz des EuGH ist Luxemburg. - 2. Der EuGH hat die generelle Aufgabe, bei der Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der von der Gemeinschaft abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge die Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. - Der EuGH ist in erster Linie Verfassungsgericht (Auslegung und Anwendung des Primärrechts; Überprüfung der Vereinbarkeit des sekundären Gemeinschaftsrechts mit dem Primärrecht). Der Gerichtshof hat ferner verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten (Klagen von natürlichen und juristischen Personen gegen Maßnahmen der EG). Weitere Aufgabenbereiche: Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Europäischen Gerichts Erster Instanz; Erstellung von Gutachten für den Rat und die Europäische Kommission. Neben der Kontrolle der Vereinbarkeit der Rechtsakte der EG mit dem Gemeinschaftsrecht ist der EuGH (nach der Zahl der zu behandelnden Verfahren) überwiegend damit befaßt, den Ersuchen mitgliedstaatlicher Gerichte nach sog. Vorabentscheidungen (d. h. der Klärung bestimmter, für die Entscheidung eines nationalen Gerichts relevanter gemeinschaftsrechtlicher Fragen) nachzukommen.

 

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