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Wohnsitz

I. Bürgerliches Recht: Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (§§ 7 ff. BGB). Eheliche Kinder teilen i. d. R. den Wohnsitz der Eltern (bei verschiedenen Wohnsitz den des Elternteils, der das Kind in persönlichen Angelegenheiten vertritt), nichteheliche den der Mutter, Adoptivkinder den ihres Adoptivvaters oder ihrer Adoptivmutter, auch wenn sie sich tatsächlich an einem anderen Ort aufhalten; dagegen können Minderjährige, die verheiratet sind oder waren, selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. - Nach dem Wohnsitz bestimmt sich insbes. der Gerichtsstand und der Erfüllungsort.
II. Öffentliches Recht: Der Begriff gilt der Hauptwohnung, an den die verschiedensten Pflichten und Rechte geknüpft sind (Meldepflicht, Wahlrecht etc.). Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung (§ 12 Melderechtsrahmengesetz).
III. Steuerrecht: Einen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen will (§ 8 AO).

 

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