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Meldepflicht

I. Verwaltungsrecht: Gesetzlich geregelt durch das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i. d. F. vom 24. 6. 1994 (BGBl I 1430) m. spät. Änd. als Rahmengesetz und landesrechtliche Vorschriften. 1. Allgemein: Meldepflicht besteht beim Bezug in eine und beim Auszug aus einer Wohnung. Der Wohnungsgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Durch Landesrecht können Ausnahmen von der Meldepflicht zugelassen werden, wenn die Erfassung von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet. - 2. Sonderregelungen für die Meldepflicht von Binnenschiffern und Seeleuten, für die Unterkunft in Beherbergungsstätten sowie für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern, Pflegeheimen u. ä. - 3. Die Meldebehörden führen ein Melderegister und unterstehen dem Meldegeheimnis.
II. Steuerrecht: Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht u. a. für die Eröffnung eines Betriebs; auch nachträgliche Erkenntnis unrichtiger steuerverkürzender Steuererklärungen muß dem Finanzamt gemeldet werden (§§ 138, 153 AO).
III. Außenwirtschaftsrecht: Überfällige Ausfuhrforderungen (Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde 2) sind der Deutschen Bundesbank zu melden. Weitere Meldepflicht bestehen für Auslandskonten, Auslandsniederlassungen und Vermögensanlagen Gebietsfremder; ausländische Unternehmungen im Inland vgl. Außenwirtschaftsverordnung (AWV). - Vgl. Anzeigepflicht.

 

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