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Rahmengesetz

darf nur einen Rahmen setzen, der im Hinblick auf das zu ordnende Sachgebiet den Ländern noch etwas Substantielles zu regeln überläßt. Es darf deshalb keine abschließende Regelung einer einzelnen Materie enthalten; es muß der Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber fähig und bedürftig sein. Der Bund kann z. B. auf den in Art. 75 GG bezeichneten Gebieten (z. B. Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder und Gemeinden stehenden Personen, Hochschulrecht, Presserecht, Jagdwesen, Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen) unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz) Rahmengesetz erlassen.

 

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