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                Naturschutz
                 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im un- und besiedelten Bereich, so daß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. - Rechtsgrundlage: Bundesnaturschutzgesetz i. d. F. vom 12. 3. 1987 (BGBl I 889) m. spät. Änd.; Rahmengesetz, das durch Ländergesetze ausgefüllt und ergänzt wird. - Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.  
                  
                
                  
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