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Anzeigepflicht

I. Handelsrecht: Die häufig erforderliche Melde- oder Rügepflicht, mit deren Unterlassen Rechtsnachteile verbunden sind. Besonders wichtig ist die Anzeigepflicht von Mängeln der Waren beim Handelskauf.
II. Steuerrecht: Die Verpflichtung, bestimmte für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte der Finanzbehörde mitzuteilen. Eine Anzeigepflicht ist u. a. vorgesehen: (1) zur Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen (§ 137 AO); (2) bei Eröffnung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebes oder einer Betriebsstätte (§ 138 AO); (3) bei der Gewinnung oder Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (§ 139 AO) oder deren Einfuhr aus anderen EK-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken (z. B. § 11 Abs. 3 KaffeeStG); (4) bei unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung und falsch verwendeten Steuerzeichen (§ 153 AO); (5) für Arbeitnehmer bei vorzeitiger Verfügung über Vermögensbeteiligungen i. S. des § 19 a III Nr. 7-11, III a S. 2 und 3 EStG an anderen Unternehmen als dem des Arbeitgebers (§ 6 III Nr. 3 LStDV) sowie bei Abweichung bestimmter auf der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerlicher Merkmale von Verhältnissen zu Beginn bzw. im Laufe des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers (§§ 39 IV, V a EStG); (6) für Arbeitgeber, soweit der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag nicht zur Verfügung stellt (§ 38 IV 2 EStG) oder der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer keinen Gebrauch macht bzw. machen kann (§ 41 c IV EStG); (7) für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare (§ 34 ErbStG, § 18 GrEStG), für bestimmte, an einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb oder an einen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Vorgang beteiligte Personen (§ 30 ErbStG, § 19 GrEStG) sowie für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG).
III. Versicherungswesen: Der Versicherungsnehmer hat beim Vertragsabschluß (Versicherungsvertrag) dem Versicherer alle gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen (vorvertragliche A., § 16 VVG). Sobald der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 33 VVG). Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 17 VVG), bei Verletzung der Anzeigepflicht nach dem Versicherungsfall kann er sich auf Leistungsfreiheit berufen (§ 6 Abs. 3 VVG). Auch bei mehreren Versicherungsverträgen für dasselbe Risiko kann Anzeigepflicht bestehen (§ 58 VVG).
IV. Gewerberecht: Vgl. Gewerbeanmeldung.
V. Verwaltungsrecht: Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen (§ 6 Subventionsgesetz vom 29. 7. 1976, BGBl I 2037).
VI. Kartellrecht: Zu Anzeigepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen vgl. Kartellrecht III 2 a).

 

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