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Gewerbeanmeldung

Anzeige bei Beginn eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle und Geschäftsaufgabe, Betriebsverlegung, Änderung des Geschäftsgegenstandes, Hinzunahme nicht geschäftsüblicher Waren oder Leistungen auf bestimmten Vordrucken (§ 14 GewO). Die Anzeige ist an die zuständige Landesbehörde zu richten, die eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15 GewO). - Entsprechende Anzeigepflicht bei Aufnahme gewisser Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist (§ 55 c GewO), und beim Automatenverkauf. - Gewerbeanmeldung ist ausreichend, soweit keine besondere Gewerbeerlaubnis oder sonstige Erlaubnis (z. B. für Spielgeräte) erforderlich ist. - Steuerlich: Vgl. Betriebseröffnung.

 

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