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verhaltensbedingte Kündigung

ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die aus Gründen, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt sein kann (§ 1 II KSchG). Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers sind v. a. Pflichtverletzungen des Arbeitsvertrags (Vertragsbruch II) wie z. B. Unpünktlichkeit, mangelhafte Arbeitsleistung, Nichtbeachtung erteilter Anweisungen. Einmalige und geringfügige Vertragsverstöße können eine v. K. nicht rechtfertigen. Bei der v. K. ist i. d. R. eine vorherige Abmahnung erforderlich.

 

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