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Geschäftsgebühr

in den Versicherungsbedingungen vorgesehene besondere Gebühr bei Versicherungsverträgen (pauschalierter Aufwendungsersatz). Geschäftsgebühr kann die Versicherungsgesellschaft verlangen, wenn sie einen Antrag angenommen hat, der Antragsteller aber den Versicherungsschein nicht einlöst; tritt der Versicherer vom Vertrag zurück (§ 38 I VVG), kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (§ 40 II Satz 2 VVG). - Anders: Aufnahme- und Hebegebühr (Nebengebühren).

 

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