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Versicherungsschein

Versicherungspolice, Urkunde über den Abschluß eines Versicherungsvertrags, zu dessen Ausstellung der Versicherer verpflichtet ist (§ 3 VVG). Der Versicherungsschein ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschein ist Beweisurkunde (§ 419 ZPO); der Inhalt der Police hat die (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. - Stellt der Versicherer einen Versicherungsschein mit einem vom Antrag abweichenden Inhalt aus, gilt die Abweichung als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats widerspricht und der Versicherer ihn auf diese Folge hingewiesen hat (§ 5 VVG). - Der Versicherungsschein ist, wenn er auf den Inhaber ausgestellt ist, ein hinkendes Inhaberpapier gem. § 808 BGB, der Versicherer kann an den Inhaber mit befreiender Wirkung zahlen, es sei denn, er besitzt Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers. - Bei Verlust des Versicherungsschein ist auf Kosten des Versicherungsnehmers eine Ersatzurkunde anzufertigen, bei Verlust eines Lebensversicherungsscheins ist Glaubhaftmachung oder Aufgebotsverfahren bzw. Kraftloserklärung nötig. - Vgl. auch Inhaberklausel.

 

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