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Ausschließung

1. Ausschließung eines Gesellschafters der OHG oder KG kann an Stelle der Auflösung der Gesellschaft bei Ausschließungsgrund auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gericht ausgesprochen werden (§ 140 HGB). Durch Gesellschaftsvertrag kann das Ausschließungsrecht erweitert, eingeschränkt und versagt werden. Ausschließung kann auf bestimmte Tatbestände eingeschränkt werden, z. B. Untreue, Vermögensverfall, Siechtum, Alter. Dem schuldigen Gesellschafter kann Umwandlung seiner Rechtsstellung in die eines Kommanditisten oder stillen Gesellschafters eingeräumt werden. Häufig vertragliche Regelung, daß im Falle der Ausschließung bei wichtigem Grund der betroffene Gesellschafter seinen Kapitalanteil den verbleibenden Gesellschaftern anzubieten oder abzutreten hat. - 2. Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters, der nach Aufforderung und Terminstellung seiner Einzahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Die Gesellschaft erklärt ihn seines GmbH-Anteils für verlustig. Nach § 21 GmbHG verfällt sein Geschäftsanteil der Gesellschaft. Öffentliche Versteigerung möglich. - 3. Ausschließung eines Genossen nach § 68 GenG wegen Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft an demselben Ort mit gleichartigem Geschäft oder bei Vorliegen weiterer im Statut festgesetzter Ausschließungsgründe. Ausschließungsbeschluß ist dem Registergericht einzureichen. - 4. Ausschließung nach Aktienrecht: vgl. Kaduzierung.

 

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