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Kaduzierung

Ausschluß von Mitgliedern einer Gesellschaft bei Verzug mit der Einzahlung ihres Kapitalanteils (ggf. der Nachschüsse). Die säumigen Mitglieder werden ihres Anteils für verlustig erklärt: a) Bei der GmbH nach fruchtlosem Ablauf der durch Einschreibebrief gesetzten Nachfrist von mindestens einem Monat (§ 21 GmbHG). b) Bei der AG nach dreimaliger fruchtloser Aufforderung in den Gesellschaftsblättern, bei Namensaktien auch durch Aufforderung des betreffenden Aktionärs; Nachfrist beträgt einen Monat von letzter Bekanntmachung oder Aufforderung an (§ 64 AktG). Jeder im Aktienbuch eingetragene Vormann (Zwischenaktionär) eines gem. § 64 AktG ausgeschlossenen Aktionärs haftet für den Rückstand (§ 65 AktG).

 

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