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Insolvenzverfahren

nach der Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994, die zum 1. 1. 1999 in Kraft tritt und das bis dahin geltende Konkursverfahren als einheitliches Verfahren zur bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Verwertung des gesamten pfändungsfreien Vermögens des Gemeinschuldners ablöst.
Insolvenzverfahren Beteiligte: 1. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Es hat alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse aufzuklären und teils entscheidende, teils beaufsichtigende Aufgaben. - 2. Insolvenzverwalter: Er verwaltet, verwertet und verteilt die Insolvenzmasse und erstellt den Insolvenzplan. - 3. Gläubigerversammlung: Oberstes, vom Insolvenzgericht einzuberufendes Organ im I., entscheidet grundsätzlich mit absoluter Mehrheit. Stimmrecht haben nur Insolvenzgläubiger. Wichtigste Aufgabe: Vorschlag und Wahl des Gläubigerausschusses sowie eines anderen als den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter. - 4. Gläubigerausschuß: Ein grundsätzlich fakultatives Organ, das den Insolvenzverwalter unterstützt und überwacht. - 5. Insolvenzgläubiger: Persönliche Gläubiger zur Zeit der Insolvenzeröffnung. - 6. Gemeinschuldner: Der mit Insolvenzeröffnung die Verwaltung über sein Vermögen verlierende Schuldner.
IInsolvenzverfahren Ablauf: 1. Eröffnungsverfahren: Insolvenzeröffnung. - 2. Feststellung der Vermögens- und Schuldnermasse: Der Insolvenzverwalter hat a) die zur Masse gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwerten; b) Sachen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, auszusondern (Aussonderung); c) Absonderungsberechtigten Befriedigung zu gestatten (Absonderung); vgl. auch Insolvenzanfechtung, Anmeldung, Prüfungstermin im Insolvenzverfahren. - 3. Verteilung der Masse: a) Während des Verfahrens, soweit ausreichende Masse vorhanden ist (Abschlagsverteilung), b) nach vollständiger Verwertung (Schlußverteilung), c) nach deren Ausführung (Nachtragsverteilung). - Die Anordnung, Vorbereitung und Durchführung ist grundsätzlich Sache des Insolvenzverwalters. Vor den Insolvenzgläubigern sind die Massegläubiger zu befriedigen.
IIInsolvenzverfahren Aufhebung: Nach Abhaltung des Schlußtermins durch gerichtlichen Beschluß. Öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und Amtsblatt. Ggf. auch Einstellung des Insolvenzverfahren
IV. Rechtsmittel: 1. Gegen Insolvenzeröffnung kann der Gemeinschuldner, gegen Ablehnung der Eröffnung der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (binnen zwei Wochen beim Amts- oder Landgericht, Fristbeginn bei Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung). - 2. Gegen alle anderen gerichtlichen Entscheidungen sofortige Beschwerde eines jeden, der durch den Beschluß benachteiligt wird, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

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