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Insolvenzanfechtung

Recht des Insolvenzverwalters (nach der zum 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung), gewisse kurz vor der Insolvenzeröffnung von oder mit dem Gemeinschuldner zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommene Rechtshandlungen in ihren Wirkungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen (§§ 129-147 InsO). Die Insolvenzanfechtung löst die bis dahin geltende Konkursanfechtung ab und ist ihr gegenüber wesentlich erleichtert.

 

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