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Reichsversicherungsordnung (RVO)

vom 19. 7. 1911, allgemeine Grundlage für die Sozialversicherung. Die RVO hat die 1883, 1884 und 1889 ins Leben getretenen drei Gesetze über die Kranken-, Unfall- sowie Alters- und Invaliditätsversicherung abgelöst, den Fragenkomplex unter Beachtung der auf der Eigenart und Zweckbestimmung jedes einzelnen Versicherungszweiges beruhenden Besonderheiten neu geregelt und einheitlich zusammengefaßt. Die RVO trat am 1. 1. 1912 in Kraft und ist in sechs Bücher eingeteilt. 1. Buch: Gemeinsame Vorschriften für alle Zweige der Reichsversicherung. 2. Buch: Krankenversicherung. 3. Buch: Unfallversicherung. 4. Buch: Rentenversicherung der Arbeiter. 5. Buch: Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten. 6. Buch: Verfahren. Im Laufe der Zeit wurde die RVO vielfach geändert und ergänzt. Das 1. Buch ist durch Inkrafttreten des 4. Buches und 10. Buches des Sozialgesetzbuches bis auf wenige Vorschriften außer Kraft getreten; das 2. Buch ist (bis auf wenige Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) ab 1. 1. 1989 durch SGB V und das 4. Buch nunmehr vollständig ab 1. 1. 1992 durch SGB VI abgelöst worden. Nachdem zuvor schon das 5. Buch und Teile des 4. Buches durch SGB X und (noch früher) durch das Sozialgerichtsgesetz ersetzt wurden, ist nunmehr mit Wirkung vom 1. 1. 1997 auch das 3. Buch (Unfallversicherung) als SGB VII durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7. 8. 1996 (BGBl I 1254) in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch gilt die (restliche) RVO als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches (Art. 2 § 1 Nr. 4 SGB 1).

 

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