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Meisterprüfungsausschuß

ein von der höheren Verwaltungsbehörde am Sitz der Handwerkskammer gebildetes, durch staatlichen Akt geschaffenes, selbständiges Organ zur Durchführung der Meisterprüfung. - Zusammensetzung: fünf Mitglieder; Vorsitzender, der nicht Handwerker zu sein braucht, sowie vier Fachbeisitzer, von denen mindestens zwei die Meisterprüfung in dem betreffenden Handwerk abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Auszubildenden (Lehrlingen) besitzen und mindestens seit einem Jahr dieses Handwerk selbständig als stehendes Gewerbe betreiben. Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem betreffenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt hat und tätig ist. Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht (§ 48 HandwO).

 

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