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Heiratserstattung

in der gesetzlichen Rentenversicherung früher vorhandene Möglichkeit auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen wegen Heirat. Heute ist Erstattung von Beiträgen nur noch im Rahmen der allgemeinen Beitragserstattung möglich. - Frauen, denen die Beiträge früher wegen Heirat erstattet worden sind, können auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachentrichten, wenn sie wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben und mindestens für 24 Monate Pflichtbeiträge entrichtet worden waren. Am Tag der Antragstellung mußte Rentenversicherungspflicht bestehen. - Ab 1. 1. 1992 wurden die Nachzahlungsmöglichkeiten erweitert. Nach § 282 SGB VI konnten auf Antrag für Zeiten, für die Beiträge erstattet worden sind, bis zum 1. 1. 1924 zurück freiwillig Beiträge nachgezahlt werden, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt waren. Die Nachzahlung war nicht zulässig, wenn eine Vollrente wegen Alters bewilligt oder das 65. Lebensjahr vollendet ist. Der Antrag konnte nur bis zum 31. 12. 1995 gestellt werden. - Zuständig ist der Versicherungsträger, zu dem bei Antragstellung Versicherungspflicht besteht.

 

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