Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Heiratsbeihilfe

anläßlich der Eheschließung gewährte einmalige Zuwendung in Geld oder Sachwerten. - Lohn- und Einkommensteuer: Heiratsbeihilfe bis zum Betrag von 700 DM sind steuerfrei, sofern die Heiratsbeihilfe frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach der Eheschließung gezahlt werden; auch neben Geburtsbeihilfe. Bei höheren Heiratsbeihilfe unterliegt nur der 700 DM übersteigende Betrag der Einkommen- oder Lohnsteuer (§ 3 Nr. 15 EStG). - Bezieht ein Arbeitnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen je eine H., so kann er den Freibetrag für jede Beihilfe in Anspruch nehmen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Heiratsabfindung
Heiratserstattung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Sonderbilanzen | Zollhoheit | Geburtenkontrolle | Unterschrift | Stücklistenprozessor
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum