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Beitragserstattung

Regelleistung in der Sozialversicherung (bis 31. 12. 1991 § 1303 RVO, § 82 AVG, § 95 RKG; ab 1. 1. 1992: § 210 SGB VI); nicht zu verwechseln mit der Rückzahlung rechtsunwirksamer oder irrtümlich entrichteter Beiträge. Beitragserstattung wird durchgeführt, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht sechs Kalendermonate verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist; wenn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist. Außerdem bei Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 SGB VI). Die Beitragserstattung bei Eheschließung ist seit dem 1. 1. 1968 weggefallen. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs gelten Besonderheiten. - Umfang: Erstattet wird die Hälfte der seit der Währungsreform entrichteten Beiträge. Beiträge der Höherversicherung sind dem Versicherten in voller Höhe zu erstatten. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Pflichtbeiträge und Beiträge, die nicht vom Versicherten mitgetragen worden sind (Beiträge für Zeiten des Wehrdienstes, Zivildienstes, der Entwicklungshilfe, für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit), werden nicht erstattet. Wurde eine Regelleistung gewährt, so sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten. - Die Beitragserstattung schließt weitere Ansprüche aus allen bisher entrichteten Beiträgen aus.

 

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