Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Landessozialgericht

aufgrund des Sozialgerichtsgesetzes errichtetes besonderes Verwaltungsgericht auf Landesbasis. - Zuständig für Rechtsmittel gegen Urteile und für die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Das Landessozialgericht ist zweite Tatsacheninstanz. - Besetzung der (Fach-)Senate: Drei Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter. - Vor dem Landessozialgericht besteht kein Anwalts- oder Vertretungszwang. - Revision gegen die Urteile des Landessozialgericht beim Bundessozialgericht (BSG) ist nur aufgrund besonderer Zulassung durch Landessozialgericht oder nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde durch Bundessozialgericht möglich. Zulassung der Revision nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte oder bei Verfahrensmangel (§ 160 SGG).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Landesrentenbanken
Landessteuern

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : system dynamics | immaterielle Investition | Kapitalsammelstellen | Arbeitsverteilung | Terminvollmacht
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum