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Verwaltungsgericht

untere Stufe der Gerichtsorganisation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. - 1. Die Verwaltungsgericht entscheiden durch Kammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern besetzt sind; die letztgenannten wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden nicht mit. I. d. R. soll bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Einzelrichter entscheiden. - 2. Zuständigkeit: Erster Rechtszug für alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, soweit nicht ausnahmsweise das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind. - 3. Rechtsmittel: Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgericht gibt es Berufung oder Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, u. U. auch die Sprungrevision.

 

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