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Oberverwaltungsgericht (OVG)

in einigen Ländern Verwaltungsgerichtshof (VGH), Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. - 1. Es besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Die Entscheidungen fällen Senate, die mit drei Richtern besetzt sind. Durch Landesrecht kann eine Besetzung mit fünf Richtern, darunter zwei ehrenamtl. Beisitzer, angeordnet werden. - 2. Zuständigkeit: a) Berufung gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts; b) Revision, wenn für Landesrecht die Berufung von besonderer Zulassung abhängig und die Revision ausdrücklich zugelassen ist; c) im ersten Rechtszug im Verfahren der Normenkontrolle von untergesetzlichen Rechtvorschriften und Satzungen nach § 47 VwGO und über Streitigkeiten, die technische Großvorhaben betreffen (nach dem Atomgesetz, Heizkraftwerke, Freileitungen, Planaufstellungsverfahren, nach dem Abfallgesetz, für Flughäfen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen etc.; vgl. § 48 I VwGO); ferner zur Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Vereinigung, die auf das Gebiet des Landes beschränkt ist (§ 48 II VwGO).

 

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