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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Teil des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. 9. 1994 (BGBl I 2705) (Art. 1). Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) ist mit seinen wesentlichen Bestimmungen am 7.10.1996 in Kraft getreten (Art. 13). - 1. Zweck des Gesetzes: Das KrW-/AbfG bezweckt die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1). Kern der umweltpolitischen Zielsetzung ist die konsequente Vermeidung und Verwertung von Abfällen und damit die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Produktion und Konsum sollen so gestaltet werden, daß möglichst wenig Abfälle entstehen, entstandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden und nicht vermeidbare und verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden. - 2. Geltungsbereich: Es gilt für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, nicht dagegen für die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, dem Fleischhygiene- und dem Geflügelfleischhygienegesetz, dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, dem Milch- und Margarinegesetz, dem Tierseuchengesetz, dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigenden Stoffen, für Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe i. S. des Atomgesetzes, bestimmte Abfälle aus Bergbaubetrieben, für in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitete oder eingebrachte Stoffe sowie für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln (§ 2). - 3. Inhalt: Das KrW-/AbfG enthält in § 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft. Danach sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbes. durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 10). Diese Pflichtenhierarchie von Vermeidung, Verwertung und Beseitigung wird ergänzt durch Grundpflichten für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie durch Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallentsorgung). Hierzu tritt die sog. Produktverantwortung, wonach derjenige, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft verantwortlich ist (§ 22). Ferner enthält das KrW-/ AbfG Regelungen über die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 ff.), eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Gesetzeszwecke beizutragen (§ 37) sowie eine Abfallberatungspflicht der Entsorgungsträger (§ 38) und eine den Ländern obliegende Unterrichtungspflicht der Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung (§ 39). Überwachungsvorschriften sind in den §§ 40-52 enthalten. Die Bestellung und die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall sind in §§ 54, 55 geregelt. Regelungen über die Begehung von Ordnungswidrigkeiten i. S. des KrW-/AbfG und die Befugnis zur Einziehung befinden sich in §§ 61, 62. - Vgl. auch Abfall, Abfallentsorgung.

 

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