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ehrenamtliche Richter

Laienrichter, die zusammen mit Berufsrichtern in der Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtbarkeit sowie als Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen eingesetzt werden, wobei jedem Spruchkörper zwei e. R. zugeordnet sind. Sie haben bei ihrer Amtstätigkeit alle Rechten und Pflichten eines Berufsrichters und werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der e. R. vom 1. 10. 1969 (BGBl I S.1753 m. spät. Änd.) entschädigt (Höhe 1996: 8 DM bis höchstens 30 DM pro Stunde). ehrenamtliche Richter R. müssen Deutsche sein (z. B. §§ 31, 109 GVG, 21 ArbGG, 20 VwGO). Weitere Voraussetzungen sind u. a., daß die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ihnen nicht aberkannt ist und sie nicht in der Verfügung über ihr Vermögen gerichtlich angeordneten Beschränkungen unterliegen. ehrenamtliche Richter R. sind im einzelnen vorgesehen: 1. Im Strafverfahren als Schöffen bei den Amts- und Landgerichten (§§ 29, 76, 77 GVG). Auf Vorschlag von Parteien, Kirchen und Verbänden etc. erstellen die Gemeindevertretungen mit Zweidrittelmehrheit eine Vorschlagsliste, aus der ein Schöffenwahlausschuß die benötigte Auswahl von Schöffen auf die Dauer von vier Jahren wählt (§§ 36 bis 44 GVG). Die gewählten Schöffen werden dann den einzelnen Spruchkörpern nach vorgesehenen Sitzungstagen zugelost (§ 45 GVG). - 2. Im Zivilverfahren a) als Handelsrichter bei den Kammern für Handelssachen (§§ 105-113 GVG), die bei den Landgerichten bestehen; sie werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer ernannt (§ 108 GVG); ferner b) als landwirtschaftliche Beisitzer in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftsachen vom 21. 7.1953 (BGBl I 667 m. spät. Änd.) sowohl bei Amts- wie bei Oberlandsgerichten (§§ 2-7 LwVG). Die zu e. R. berufenden Personen müssen in der Landwirtschaft hauptberuflich tätig sein oder gewesen sein. - 3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht (§§ 20-31, 35- 44 ArbGG). Sie werden von den zuständigen obersten Landesbehörden (§ 20 ArbGG) bzw. für das Bundesarbeitsgericht von dem Bundesminister der Sozialordnung (§ 43 ArbGG) paritätisch aus dem Kreise von Arbeitgebern und Arbeitnehmern berufen. - 4. Im sozialgerichtlichen Verfahren bei den Sozialgerichten, den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht (§§ 12, 30, 33, 40 FGO). Sie werden nach einem dem arbeitsgerichtlich ähnlichen Verfahren (§§ 13-20 SGG) von der Landesregierung oder für das Bundessozialgericht von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (§ 45 SGG) aufgrund von Vorschlägen der in den verschiedenen Bereichen tätigen Organisationen (z. B. Arbeitgeber, Gewerkschaften, kassenärztliche Vereinigung und viele mehr (§ 14 SGG)) berufen. - 5. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten (§ 5 VwGO) und auch bei den Oberverwaltungsgerichten, wenn dies der Landesgesetzgeber vorsieht (§ 9 VwGO). Sie werden ähnlich wie Schöffen von einem bei den Verwaltungsgerichten einzurichtenden Wahlausschuß aufgrund von den Kommunalparlamenten mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen Vorschlagslisten gewählt (§§ 19-34 VwGO). - 6. Im finanzgerichtlichen Verfahren bei den Finanzgerichten (§ 5 FGO), nicht aber bei dem Bundesfinanzhof. Sie werden ebenfalls von einem Wahlausschuß gewählt (§§ 16-27 FGO).

 

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