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Prozeßkostenvorschuß

kann in einem Rechtsstreit um Unterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung von dem Unterhaltsverpflichteten verlangt werden, wenn dieser finanziell in der Lage ist (§ 127 a ZPO). Prozeßkostenvorschuß ist Ausfluß des Unterhaltsanspruchs und soll den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten überhaupt gerichtlich geltend machen zu können. Prozeßkostenvorschuß ist gegenüber Prozeßkostenhilfe vorrangig.

 

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