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Herausgeber

Person zwischen Urheber und Verleger, welche eine Tätigkeit ausübt, die im wesentlichen aus dem Prüfen und Zusammenstellen von Beiträgen zu Sammlungen (z. B. Lexika, Zeitschriften, Schriftenreihen) besteht. Liegt darin eine persönliche geistige Schöpfung, besteht am Sammelwerk ein von den Urheberrechten der Autoren abhängiges (Abhängigkeit) Urheberrecht, das dem Erbringer der Leistung zusteht, i. d. R. also dem Herausgeber Er oder der Verleger von Sammlungen erwerben bei der Aufnahme von Werken in Sammlungen im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Beiträgen, Verleger oder Herausgeber von Zeitungen ein einfaches Nutzungsrecht (§ 38 UrhG). Bei umfangreichen Sammlungen (z. B. mehrbändigen Enzyklopädien) verdichtet sich die Sammlung zu einem eigenen Unternehmen, das nach außen durch den Titel repräsentiert wird und neben dem Urheberrecht der Autoren und Herausgeber steht. Rechtsinhaber dieses Unternehmens und damit auch Inhaber der Titelrechte ist derjenige, der die unternehmerische Leistung erbracht hat, also insbes. die Sammlung gegründet, den Titel geschaffen, die Mitarbeiter engagiert, die unternehmerischen Entscheidungen getroffen hat und das wirtschaftliche Risiko trägt (sog. Herr des Unternehmens). Das ist i. d. R. der Verleger, kann aber auch der Herausgeber oder ein Dritter (z. B. ein Verband) sein. Endet der Herausgebervertrag, fällt das Recht an der Sammlung demjenigen zu, der Herr des Unternehmens ist. Bei anonymen Werken wird der H., hilfsweise der Verleger als Inhaber der Rechte am Werk vermutet.

 

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