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Herbeiführung des Versicherungsfalles

kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. - 1. Das Merkmal des Herbeiführens kann durch ein aktives Tun oder durch ein Unterlassen (z. B. notwendiger Sicherheitsvorkehrungen) erfüllt sein. - 2. Das Tun oder Unterlassen muß ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sein. - 3. Einfache Fahrlässigkeit führt i. d. R. nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. - 4. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer grundsätzlich von der Leistungspflicht frei (§§ 61, 152 VVG) z. B. Abstellen des Pkws unter Zurücklassen des Schlüssels im Handschuhfach. - Der Begriff der Fahrlässigkeit wird i. S. des Zivilrechts (Fahrlässigkeit I) verwendet. - 5. Wichtige Ausnahmen: Haftpflichtversicherung schließt grobe Fahrlässigkeit ein; Lebensversicherung leistet laut allgemeinen Versicherungsbedingungen nach einer Karenzzeit von drei Jahren auch bei Selbsttötung; Transportversicherung nimmt Fahrlässigkeit (evtl. schon einfache F.) aus.

 

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