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Postzeitungsdienst

Sonderdienstzweig der Deutschen Post AG. - 1. Rechtsgrundlage: Postzeitungsordnung vom 9. 9. 1981 (BGBl I 950) m. spät. Änd. - 2. Aufgabe: Vermittlung von Zeitungsbestellungen zwischen Bezieher und Verleger, Beförderung von Zeitungspostsendungen. - 3. Voraussetzung: Schriftliche Zulassung der Zeitung zum P., werden in der Postzeitungsliste jährlich veröffentlicht. - 4. Benutzer: Verleger, Zeitungsvertriebsstellen und Bezieher. - 5. Gebühren richten sich nach der Postzeitungsgebührenordnung vom 22. 10. 1985 (BGBl I 2028), gültig ab 1. 1. 1986. U. a. sind zu entrichten: Zeitungsgrundgebühr, Gebühr für Zusätze in Postzeitungsliste, Gebühren für Fremdbeilagen, Vertriebsgebühr (Grundlage der Vertriebsgebühr sind: a) Häufigkeit des Erscheinens, b) tatsächliches Nummernstückgewicht). - 6. Die Deutsche Post AG haftet nicht für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer entstehen (§ 17 PostG).

 

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