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Urheber

Bezeichnung für den Schöpfer eines urheberrechts- oder geschmacksmusterfähigen Werks (Urheberrecht, Geschmacksmuster, Bearbeitung, Miturheber), der je nach dem Maß seiner schöpferischen Leistung (Eigentümlichkeit) mit seinem Werk unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten verbunden bleibt (Urheberpersönlichkeitsrecht) und Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche ist (Urheberrecht b)). Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks oder auf dem Original eines Werks der bildenden Kunst in üblicher Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen, bei fehlender Urheberbezeichnung gilt der Herausgeber, hilfsweise der Verleger als ermächtigt, die Rechte des Urheber geltend zu machen (§ 10 UrhG).

 

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