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Urheberpersönlichkeitsrecht

neben den Verwertungsrechten wichtigster Teil des Urheberrechts. - Inhalt: 1. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist; ihm ist es vorbehalten, vor Veröffentlichung des Werkes, seiner Beschreibung oder seines wesentlichen Inhalts den Inhalt öffentlich mitzuteilen (§ 12 UrhG). - 2. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk (§ 13 UrhG). - 3. Bestimmung, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 13 UrhG). - 4. Recht, Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG). - 5. Zugang zu Werkstücken zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitung des Werkes (§ 25 UrhG). - 6. Geschmacksmusterrecht: weist einen geringeren Grad an persönlichkeitsrechtlicher Bindung auf, das Urheberpersönlichkeitsrecht hat daher einen geringeren sachlichen Umfang, der bei den gebotenen Interessenabwägungen zu berücksichtigen ist. Ein Anspruch auf Urheberbezeichnung besteht nur bei entspr. vertraglicher Abrede, das Änderungsverbot gilt nur mit Einschränkungen, ebenso der Schutz vor Entstellung, das urheberrechtliche Rückrufrecht (Rückruf; §§ 40, 41 UrhG) gilt nicht im Geschmacksmusterrecht. - Vgl. auch Folgerecht.

 

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