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Miturheber

mehrere Urheber, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne daß sie sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen (§ 8 UrhRG). Den Miturheber steht das Urheberrecht als Gemeinschaft zur gesamten Hand zu. Mangels abweichender Vereinbarung stellen die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes den Miturheber nach dem Umfang ihrer Mitwirkung zu. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturheber (§ 65 UrhRG). Haben mehrere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhRG).

 

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