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Miete

Mietzins.
I. Bürgerliches Recht: 1. Begriff: Die vertragliche, zeitlich beschränkte Gewährung des Gebrauchs einer Sache gegen Entgelt. Miete unterscheidet sich durch die Beschränkung auf den Gebrauch von der Pacht (z. B. eines eingerichteten Geschäftes), die auch den Fruchtgenuß einschließt; durch die Entgeltlichkeit von der Leihe. - Rechtsgrundlagen: §§ 535-580 a BGB. - 2. Mietvertrag: Abschluß des Mietvertrages formfrei. Ausnahme: Miete von Grundstücken sowie von Wohnungen oder anderen Räumen über ein Jahr bedarf der Schriftform. Bei Wohnungen sind Formularverträge allgemein üblich; Formularmietverträge müssen den Anforderungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen genügen, was vielfach nicht der Fall ist. Beschränkung der Vertragsfreiheit durch eine Reihe vertraglich nicht abdingbarer Mieterschutzregelungen bei Vermietung von Wohnraum (Mieterschutz). - 3. Pflichten und Rechte des Vermieters: Der Vermieter muß den Gebrauch der Mietsache gewähren und sie in gebrauchsfähigem Zustand erhalten, z. B. Reparaturen vornehmen, auch soweit sie durch vertragsmäßige Abnutzung erforderlich werden. Bei Vermietung gewerblicher Räume muß er i. d. R. nach Treu und Glauben auch Wettbewerb vom Mieter fernhalten. Der Vermieter eines Grundstücks erwirbt an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters ein Vermieterpfandrecht. - 4. Pflichten und Rechte des Mieters: Der Mieter hat den Mietzins zu zahlen, der, soweit nicht Mietpreisrecht eingreift, frei vereinbart werden kann; Zahlung am Schluß der Mietzeit, bei Bemessung nach Zeitabschnitten nach Ablauf der Zeitabschnitte, vertraglich aber meist im voraus. Vermieter kann bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietverhältnis die Miete nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe erhöhen. Mängel der Mietsache müssen dem Vermieter angezeigt werden. Kommt der Vermieter seiner Erhaltungspflicht nicht nach, braucht der Mieter für die Zeit der Dauer des Mangels nur einen geminderten Mietzins zu zahlen, der sich nach den für die Minderung beim Kaufvertrag geltenden Grundsätzen berechnet; bei Verzug des Vermieters (Mängelanzeige und Aufforderung) kann der Mieter auch Schadensersatz begehren oder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Sonstige Verwendungen auf die Mietsache sind ihm zu ersetzen, soweit sie notwendig waren; andere nur, soweit Regeln über Geschäftsführung ohne Auftrag eingreifen. Außerdem hat der Mieter alle Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind; Maßnahmen zur Verbesserung soweit zumutbar. - Untervermietung bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Der Mieter von Wohnraum hat aber ggf. einen Anspruch auf Untervermietung (§ 549 II BGB). - 5. Verkauf der Mietsache während des Mietverhältnisses: Der Mieter beweglicher Sachen kann sich auf sein Recht zum Besitz auch gegenüber dem Erwerber berufen, bei Grundstücken tritt der Erwerber sogar kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (Kauf bricht nicht Miete). Bei Verkauf von vermieteten Wohnräumen, an denen Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu; näher § 570 b BGB. Bei Zwangsversteigerung und Verkauf durch Konkursverwalter hat der Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht, er bedarf aber eines berechtigten Interesses bei Wohnraummiete (§ 546 b BGB, 57 ZVG, 21 IV KO). - 6. Beendigung des Mietverhältnisses: Erfolgt durch Zeitablauf oder Kündigung (vgl. auch Kündigungsfristen III), soweit nicht Vorschriften über Mieterschutz oder das soziale Mietrecht entgegenstehen; der Mieter muß die Sache zurückgeben. Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen etc. und von Ansprüchen des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme in sechs Monaten seit Rückgabe der Sache bzw. Beendigung des Mietverhältnisses. Angehörige des Mieters treten bei seinem Tod in das Mietverhältnis über Wohnräume ein, soweit sie zum gemeinsamen Hausstand gehören. - 7. Die Bestimmungen des BGB über die Miete sind ab 1. 1. 1995 auch auf nach dem Recht der ehemaligen DDR begründete Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, soweit nicht dingliche Nutzungsrechte bestellt waren (§ 6 Schuldrechtsanpassungsgesetz, vgl. Schuldrechtsänderungsgesetz).
II. Kostenrechnung/Bilanzierung: Vgl. Miet- und Pachtzinsen II und III.
III. Steuerrecht: Vgl. Einkünfte VI, Miet- und Pachtzinsen III, Vermietung und Verpachtung.

 

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