Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Pacht

I. Bürgerliches Recht: Vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte einer Sache oder eines Rechts gegen Entgelt (§§ 581-597 BGB), den Pachtzins. Miete umfaßt dagegen nur die Gebrauchsüberlassung von Sachen. - 1. Früchte gebühren dem Pächter nur, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. - 2. Das mitverpachtete Inventar eines Grundstücks muß der Pächter erhalten und ggf. gewöhnlichen Abgang ersetzen; hat er das Inventar zum Schätzwert mit Rückgabeverpflichtung übernommen, muß er es auf seine Gefahr erhalten und ergänzen, kann in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft darüber verfügen und muß es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgeben, ggf. gegen Ersatz des Mehr- oder Minderwerts. - 3. Für die Forderungen aus dem Pachtverhältnis kann sowohl ein Verpächterpfandrecht als auch ein Pächterpfandrecht entstehen. - 4. Im übrigen gelten im wesentlichen die Vorschriften über die Miete entsprechend. - 5. Für die Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung bestehen Sondervorschriften: Vgl. Landpacht.
II. Handelsrecht: Die Übernahme eines Unternehmens aufgrund eines Pachtvertrages wird, insbes. hinsichtlich der Firmenfortführung, wie die Veräußerung des Unternehmens behandelt.
III. Steuerrecht: Dem Verpächter steht im Rahmen der Betriebsverpachtung im ganzen ein Wahlrecht zu (Abschn. 139 V EStR): Er kann den Betrieb ohne Realisierung der stillen Reserven fortführen oder die Betriebsaufgabe erklären. Im letzten Fall sind die stillen Reserven aufzulösen und zu versteuern und die zukünfitgen Pachteinnahmen innerhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
PABX
Pächterpfandrecht

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Quotitätsprinzip | Schwankungsrückstellungen | Etat | Portfoliotheorie | Lieferungsgemeinschaft
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum