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Annahme als Kind

Adoption. 1. Begründung: Nicht, wie früher, durch Vertrag zwischen Annehmer und Anzunehmendem, sondern durch Ausspruch des Vormundschaftsgerichts (Adoptionsdekret, § 1752 BGB). Nach Stellung eines notariell beurkundeten Annahmeantrages des Adoptionsbewerbers holt das Vormundschaftsgericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle über die Eignung des Annehmenden ein. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt, so wird die Annahme durch richterlichen Beschluß ausgesprochen. Der unanfechtbare und unveränderbare Beschluß wird mit Zustellung an den Annehmenden wirksam. - Vgl. auch Adoptionsvermittlung und Inkognito-Adoption. - 2. Voraussetzungen: a) Zulässig ist die Annahme als Kind a. K. (1) eines Minderjährigen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten steht, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB), (2) eines Volljährigen, wenn darüber hinaus die Annahme als Kind a. K. sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 BGB) und wenn der Annehmende das 25. Lebensjahr vollendet hat (§ 1743 BGB). Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Annahme als Kind a. K. durch einen Ehegatten ist grundsätzlich unzulässig; anderes gilt, wenn ein Ehegatte sein uneheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will oder wenn der andere Ehegatte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Bei gemeinschaftlicher Annahme muß ein Ehegatte das 25. Lebensjahr und der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben. b) Die Annahme als Kind a. K. soll bei Minderjährigen i. d. R. erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB). c) Bei minderjährigen ehelichen Kindern ist die Einwilligung der Eltern erforderlich; die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Daß § 1747 II BGB die Annahme als Kind a. K. bei minderjährigen nichtehelichen Kindern nur an die Einwilligung der Mutter knüpft, für die Annahme als Kind a. K. durch die Mutter oder den Stiefvater hingegen weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorsieht, hat das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 6 II GG erklärt; nach dieser Entscheidung hat der Bundesgesetzgeber bis 1998 eine grundgesetzkonforme Neuregelung zu treffen. Ist das Kind 14 Jahre alt, kann es mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters die Einwilligung nur selbst erteilen (§ 1746 BGB). Die Einwilligung eines Elternteils kann bei gröblicher Pflichtverletzung und Gleichgültigkeit gegenüber dem Kinde sowie bei schweren geistigen Gebrechen eines Elternteils durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Annahme als Kind a. K. dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 BGB). d) Der Annehmende, der sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 BGB). e) Will ein Verheirateter ein Kind allein annehmen (siehe oben 2 a) bb)), bedarf er der Einwilligung seines Ehegatten, die auf Antrag des Annehmenden durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann (§ 1749 BGB). f) Solange das Annahmeverhältnis besteht, kann bei Lebzeiten eines Annehmenden ein angenommenes Kind nur von dessen Ehegatten angenommen werden (§ 1742 BGB). g) Die Einwilligungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht (§ 1750 BGB). h) Eine Annahme als Kind a. K. darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden, wobei vermögensrechtliche Interessen nicht ausschlaggebend sein sollen (§ 1745 BGB). - 3. Wirkungen: a) Durch Annahme als Kind a. K. erlangt der Angenommene die rechtliche Stellung eines ehelichen oder - bei Ehegatten - eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes (§ 1754 BGB). Er erhält den Familiennamen des Annehmenden; auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes kann dieses den bisherigen Familiennamen hinzufügen (§ 1757 BGB). b) Das Verwandtschaftsverhältnis des Minderjährigen und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen mit der Annahme als Kind a. K. Vor der Annahme entstandene Ansprüche wie von leiblicher Verwandtschaft abgeleitete Schadensersatz- und Rentenansprüche bleiben mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen erhalten (§ 1755 BGB). Nicht gelöst wird die Beziehung zur leiblichen Familie, wenn ein Ehegatte das eheliche Kind des anderen Ehegatten annimmt, dessen Ehe durch Tod aufgelöst wurde (§ 1756 II BGB). c) Die Annahme als Kind a. K. erstreckt sich sowohl auf Abkömmlinge des Angenommenen als auch auf die Verwandten des Annehmenden. Es wird bei angenommenen Minderjährigen ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis, einschließlich eines Erbrechtes, hergestellt (Volladoption). d) Bei Annahme als Kind a. K. eines Volljährigen erstrecken sich die Wirkungen der Annahme als Kind a. K. grundsätzlich auf Annehmenden und Angenommenen mit einem gegenseitigen Erbrecht, jedoch kann auf Antrag das Vormundschaftsgericht eine Volladoption anordnen, wenn minderjährige Geschwister des Anzunehmenden vorher oder gleichzeitig angenommen werden oder es sich um ein nichteheliches Kind des Annehmenden oder seines Ehegatten handelt (§§ 1770, 1772 BGB). e) Ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als Kind a. K. und ihre Umstände aufzudecken, nicht offenbart oder ausgeforscht werden (Offenbarungs- und Ausforschungsverbot, § 1758 BGB). - 4. Aufhebung: Unter gewissen Voraussetzungen zulässig (§§ 1759 ff., 1771 BGB); sie hat zur Folge, daß alle zwischen den Beteiligten begründeten rechtlichen Verhältnisse für die Zukunft erloschen sind. Bei einem berechtigten Interesse kann von der mit dem Familienwechsel verbundenen Namensänderung abgesehen werden.

 

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