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Namensänderung

1. Änderung des Familiennamens: Auf Antrag bei wichtigen Gründen durch die höhere Verwaltungsbehörde (i. d. R. den Regierungspräsidenten) möglich; Rechtsgrundlagen: Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. 1. 1938 (RGBl I 9) m. spät. Änd. und landesrechtliche Verordnungen. - 2. Änderung des Vornamens: Zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde. Bei einer Annahme als Kind kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes das Vormundschaftsgericht Vornamen des Kindes ändern, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht, oder seinen neuen Familiennamen dem bisherigen Familiennamen voranstellen oder hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1757 IV BGB). Bei Transsexuellen kann, auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. 3. 1982, BGBl I 619), auf Antrag durch das Amtsgericht, das seinen Sitz am Ort eines Landgerichts hat, der Vorname geändert werden (Transsexuellengesetz vom 10. 9. 1980, BGBl I 1654 m. spät. Änd.). - 3. Namensänderung des Einzelkaufmanns oder des in der Firma genannten Gesellschafters bedingt nicht die Änderung der Firma. Bei Namensänderung ohne Änderung der Person darf die bisherige Firma weiterbenutzt werden (§ 21 HGB). - 4. Namensänderung kraft Gesetzes: Vgl. Familienname.

 

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