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Beitreibungskosten

Kosten, die für die Beitreibung eines geschuldeten Betrags entstehen, z. Beitreibungskosten Kosten für einen Zahlungsbefehl, Gerichtskosten, Kosten der Zwangsvollstreckung. - Steuerliche Behandlung: Beitreibungskosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen oder seinen Einkünften zusammenhängen (Prozeßkosten). Der spätere, vom Schuldner erlangte Ersatz der bei der Eintreibung z. Beitreibungskosten des Verkaufspreises entstandenen Beitreibungskosten ist nicht umsatzsteuerbar, da nur Leistungsentgelte der Umsatzsteuer unterliegen. Auch die Kosten der Beitreibung abzugsfähiger Steuern (z. Beitreibungskosten Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) sind abzugsfähig.

 

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