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Vergabeverordnung (VgV)

aufgrund des § 57a I, II des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG), der die Umsetzung sämtlicher EG-Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen in nationales Recht bezweckt (eingefügt durch Gesetz vom 26. 11. 1993, BGBl I 1928), erlassene Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge vom 22. 2. 1994 (BGBl I 321). Durch die VgV erhalten die Regelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und für Bauleistungen (VOB/A), die bislang Verwaltungsvorschriften darstellten, Gesetzescharakter. Die VgV regelt im einzelnen, welche der in § 57a I HGrG genannten Auftraggeber bei der Vergabe von Lieferaufträgen und Bauaufträgen die VOL/A und/oder die VOB/A anzuwenden haben. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich ein bestimmter Auftragswert. Besondere Regelungen gelten für Tätigkeiten u. a. auf den Gebieten der Trinkwasser-, Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung. Die Verpflichtungen der VgV gelten auch im Verkehrswesen (Flug-, See- und Binnenschiffs-, Schienen- sowie Straßen- und Busverkehr) sowie im Fernmeldebereich und Bergbau. Die VgV gilt nicht für Liefer- und Bauaufträge, die aufgrund internationaler Abkommen mit Nicht-EG-Staaten, im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, aufgrund besonderer Verfahren einer internationalen Organisation und aus Geheimhaltungsgründen wegen besonderer Sicherheitsmaßnahmen ausgenommen werden. - Vgl. auch öffentliche Aufträge, öffentliche Auftragsvergabe, Nachprüfungsverordnung.

 

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