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öffentliche Auftragsvergabe

Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Nationale Verfahren der ö.A. sind seit Ende 1989 stark von den EU-Richtlinien (RL) beeinflußt (1. Lieferkoordinierungs-RL 93/36 EWG, 2. Baukoordinierungs-RL 93/37 EWG, 3. Dienstleistungs-RL 92/50 EWG, 4. Sektoren-RL 93/38 EWG, 5. Überwachungs-RL und 6. Sektroenüberwachungs-RL 92/13 EWG). Ziel der RL ist es, auf dem Weg zum Binnenmarkt allen Unternehmen der Gemeinschaft gleichermaßen Zugang zu den öffentlichen Aufträgen (über einem jeweils spezifischen Schwellenwert) sämtlicher Mitgliedstaaten zu verschaffen. Für die ö.A. bedeutet dies insbesondere (1) gemeinschaftsweite Publizität der Ausschreibung, (2) Transparenz des Vergabeverfahrens, (3) Zuschlag ohne Diskriminierung, (4) Kontrolle der Vergabeentscheidung. Zur Erreichung von (1) bis (3) werden in den ersten vier RL die erfaßten Aufträge, erfaßten Auftraggeber, Schwellenwerte für die Anwendung der RL, anzuwendende Vergabeverfahren u. a. spezifiziert. (4) wird in den RL 5. und 6. geregelt. Von besonderer Bedeutung ist die Sektoren-RL, da mit ihr neben die klassisch/geborenen öffentlichen Auftraggeber die gekorenen öffentlichen Auftraggeber treten (Unternehmen aus den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Telekommunikation, teilweise in Privat-Rechtsform). - Nationale Rechtsgrundlage für ö.A. in der Bundesrep. D. sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen und hier insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der öffentichen Ausschreibung für bedeutende Vorhaben (§ 30 HGrG), darauf aufbauend den Verdingungsverordnungen (VOB und VOL), ergänzt durch preisrechtliche Vorschriften. Die Umsetzung der EU-RL in nationales Recht wurde haushaltsrechtlich durch die Einführung dreier neuer Paragraphen in das HGrG (§ 57a, 57b, 57 c) vollzogen. Die hier geregelte Kontrolle der Vergabe durch eine Vergabeprüfstelle und Vergabeüberwachungsausschüsse wurde 1995 vom EuGH verworfen. Eine Neuregelung steht an, wird in jedem Fall jedoch eine Kontrolle durch eine Instanz als Gericht i.S. des Art. 177 EGV beinhalten. Neben dem "offenen Verfahren" (EU-weite Ausschreibung) sind aus besonderen Gründen auch "nichtoffene Verfahren" (beschränkte Ausschreibung) und "Verhandlungsverfahren" (freihändige Vergabe) möglich. - Aufgrund mangelnder Rechtssicherheit bei der Anpassung der Verdingungsverordnungen an die RL ist eine Lösung der öffentichen Auftraggeber von der VOB und der VOL festzustellen.

 

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