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Richtlinien

I. Steuerrecht: 1. Begriff: Richtlinien sind Verwaltungsanordnungen, die von übergeordneten Behörden kraft deren Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt erlassen werden. Sie binden die nachgeordneten Finanzbehörden, sind aber keine für alle Bürger verbindlichen Rechtsnormen. Richtlinien sind zu den umfangreichen Steuergesetzen erlassen worden, z. B. Einkommensteuer-R., Körperschaftsteuer-R., Gewerbesteuer-R und Umsatzsteuer-Richtlinien - 2. Ziel: Einheitliche Anwendung des Steuerrechts durch die Finanzverwaltung, um den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung seitens der Verwaltung zu gewährleisten. - 3. Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen: Keine Bindung für den Steuerpflichtigen. Er kann sich gegen Richtlinien wenden, soweit gegen ihn ein darauf gestützter Verwaltungsakt erlassen worden ist. - Vgl. auch Steuergesetze, Steuerrechtsverordnungen.
II. Europäisches Gemeinschaftsrecht: Rechtsakte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG; jetzt: Europäische Gemeinschaft (EG)) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an die sie gerichtet sind, verbindlich. Richtlinien überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl und Form der Mittel (Art. 189 EGV, Art. 161 EAGV). Richtlinien sind wesentliches Mittel zur Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten, soweit die EG zur Rechtsetzung durch die Verträge (sog. primäres Gemeinschaftsrecht) ermächtigt ist.

 

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