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Finanzverwaltung

1. Begriff: Gesamtheit aller Behörden, die Einzug und Verwaltung der öffentlichen Gelder durchführen. - 2. Gesetzliche Grundlagen: Abschn. X GG; Finanzverwaltungsgesetz (FVG) vom 30. 8. 1971 (BGBl I 1426) m. spät. Änd. - 3. Gliederung: a) Bundesfinanzbehörden: (1) Oberste Behörde: Bundesminister der Finanzen (BdF); (2) Oberbehörden: Bundesschuldenverwaltung, Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Bundesamt für Finanzen, Zollkriminalamt, Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel; (3) Mittelbehörden: Oberfinanzdirektionen; (4) örtliche Behörden: Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), Zollfahndungsämter, Bundesvermögensämter, Bundesforstämter. - b) Landesfinanzbehörden: (1) Oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (Landesfinanzministerium, Finanzbehörde, Finanzsenator); (2) Mittelbehörden: Oberfinanzdirektionen; (3) örtliche Behörden: Finanzämter. - Die Oberfinanzpräsidenten sind als Leiter einer Oberfinanzdirektion sowohl Bundes- als auch Landesbeamte. - 4. Aufgaben: Den Bundesfinanzbehörden obliegt die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschl. der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgaben im Rahmen der EU. Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. In Auftragsverwaltung können von den Landesfinanzbehörden Aufgaben der Bundesverkehrswege und des Lastenausgleichs sowie auch die Steuern verwaltet werden, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen; ebenso können auch staatliche Aufgaben durch die Gemeinden wahrgenommen werden. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern (Steueraufkommen) kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden (Art. 108 GG).

 

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