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Vorhaben- und Erschließungsplan

durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 23. 4. 1993 (BGBl I 466) gilt der zunächst in den neuen Bundesländern eingeführte V.- u. E. nunmehr bundesweit. Seine zeitliche Geltung ist zunächst bis zum 31. 12. 1997 befristet (§ 20 BauGBMaßnG). Der V.- u. E. ist gem. § 7 BauGBMaßnG immer dann zulässig, wenn ein bestimmtes Vorhaben ohne Änderung der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht zulässig wäre, also ein Planungsbedürfnis besteht. In diesem Fall kann der Vorhabenträger der Gemeinde einen Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (V.- u. E.) verbunden mit dem Auftrag auf Einleitung eines Satzungsverfahrens vorlegen. Parallel hierzu ist zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vertraglich zu vereinbaren, daß ersterer das Vorhaben einschließlich der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise selbst trägt (Durchführungsvertrag). Der V.- u. E. wird Bestandteil der Satzung der Gemeinde, mit der sie die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmen kann. Der V.- u. E. sucht zum einen die Eigeninitiative von Investoren zu stärken und zum anderen durch eine eingeschränkte und verkürzte Bürgerbeteiligung Beschleunigungs- und Vollzugsvorteile zu erreichen.

 

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