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Zuschlag

I. Zuschlag bei einer Versteigerung (§§ 79 ff. ZVG): Bei der Zwangsversteigerung wird das Grundstück oder Schiff vom Vollstreckungsgericht dem Meistbietenden durch sog. Zuschlagsbeschluß zugeschlagen mit der Wirkung, daß der Ersteher Eigentümer wird. Zugleich erlöschen alle Rechte an dem Grundstück oder Schiff, ausgenommen die aufgrund ihres Vorranges vor dem Recht des betreibenden Gläubigers bestehenbleibenden Rechte. An die Stelle der erlöschenden Rechte tritt der Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös im Verteilungsverfahren. - Der Zuschlagsbeschluß ist rechtsbegründender Staatsakt, der Eigentum nimmt und überträgt und zugleich Vollstreckungstitel, mit dem der Ersteher vom Voreigentümer und anderen Besitzern Räumung und Herausgabe verlangen kann.
II. Zuschlag bei einer privaten Versteigerung: Der Zuschlag stellt die Annahme des durch das Gebot abgegebenen Angebots dar (§ 156 BGB). - Vgl. auch Versteigerung, Vertrag.
III. Zuschlag zum Arbeitsentgelt: Zusätzlich zum tariflichen Satz für Arbeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit gezahltes Arbeitsentgelt: Überstunden-, Sonn- und Feiertags-, Nachtarbeitzuschläge. - Lohnsteuerliche Behandlung: Vgl. Mehrarbeitszuschlag.
IV. Bewertungsgesetz: Zuschlag sind auf den Vergleichswert (wie auch Abschläge) wegen werterhöhender Umstände möglich, z. B. bei Bewertung von Mietwohngrundstücken, in der Land- und Forstwirtschaft bei Abweichung der tatsächlichen von den regelmäßigen Verhältnissen, der Paketzuschlag bei der Bewertung von Aktienpaketen.

 

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