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Nachprüfungsverordnung (NpV)

Aufgrund § 57 b II des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) erlassene Verordnung über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge vom 22. 2. 1994 (BGBl I 324). Anknüpfend an §§ 57 b und c HGrG, die das Vergabeverfahren und die durchgeführten Wettbewerbe der öffentlichen Auftraggeber künftig einer Nachprüfung durch Vergabeprüfstellen und Vergabeüberwachungsausschüsse unterwerfen, bestimmt die NpV zunächst die jeweils zuständige Vergabeprüfstelle. Dies ist im allgemeinen die Behörde, die die Rechtsaufsicht über die Vergabestelle ausübt, bzw. die Verwaltungsstelle, die bei privatrechtlich organisierten öffentlichen Auftraggebern den beherrschenden Einfluß ausübt, die Mittel bewilligt, die Aufsicht über die Leitung ausübt oder als solche durch das Land bestimmt wird. Ferner enthält die NpV die Verpflichtung der Vergabestellen, in den Vergabebekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen die für sie zuständige Vergabeprüfstelle anzugeben sowie darauf zu hinzuweisen, daß der einzelne sich an diese Stelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. Bis zur Auftragserteilung kann die Vergabeprüfstelle ein Vergabeverfahren dadurch einstweilig aussetzen, indem sie die Vergabestelle anweist, bis zur Entscheidung das Vergabeverfahren nicht weiterzuführen, insbes. den Zuschlag nicht zu erteilen. Schließlich enthält die NpV Verfahrensregelungen für den Vergabeüberwachungsausschuß. - Vgl. auch Vergabeverordnung.

 

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