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Konkursantrag

(ab 1. 1. 1999: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) formelle Voraussetzung zur Konkurseröffnung, neben dem Vorliegen eines Konkursgrundes. - Antragsberechtigt sind der Schuldner, bestimmte Massengläubiger und jeder Konkursgläubiger (§ 103 KO, ab 1. 1. 1999: § 13 InsO). - Verpflichtet zur Stellung eines Konkursantrag sind der Vorstand der AG und Genossenschaft, organschaftliche Vertreter einer OHG und KG, sofern persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist, und der Geschäftsführer der GmbH (§ 92 AktG, § 99 GenG, § 130 a HGB, § 64 GmbHG). - Frist: Der Antrag auf Konkurs oder Vergleichseröffnung muß zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlicher Verfolgung innerhalb von drei Wochen nach Eintreten des Konkursgrundes gestellt werden. - Keine Formvorschrift. Konkursantrag kann schriftlich oder zu Protokoll des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden. - Der Schuldner als Antragsteller hat eine Vermögensübersicht (Konkursbilanz) und ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner einzureichen oder unverzüglich nachzureichen (§ 104 KO). Glaubhaftmachung ist gesetzlich nicht vorgesehen, doch eröffnet das Gericht das Verfahren nur, wenn es von der Richtigkeit der Angaben, insbes. hinsichtlich des Konkursgrundes und der vorhandenen Masse, überzeugt ist. - Der Konkursgläubiger als Antragsteller muß glaubhaft machen: a) daß ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht (meist durch Vorlage eines Schuldtitels, Wechsels, Kontoauszugs); b) daß ein Konkursgrund vorliegt (Bescheinigung über fruchtlose Pfändung, Wechselprotest, Mitteilung des Schuldners über Zahlungseinstellung, notfalls auch eine eidesstattliche Versicherung). - Der Antrag kann bis zur Veröffentlichung oder Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden. - Entscheidung über den Konkursantrag ist anzusetzen, solange ein vom Schuldner beantragtes Vergleichsverfahren schwebt (§ 46 VerglO).

 

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