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Konkursausfallgeld

für Arbeitnehmer eingeführte Leistung der Bundesanstalt für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (§§ 141 a ff. AFG). - 1. Gewährung auf Antrag, der binnen einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Konkurseröffnung zu stellen ist. Der Konkurseröffnung stehen die Abweisung des Antrags mangels Masse gleich und auch die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse nicht in Betracht kommt. - 2. Anspruchsberechtigt sind die Arbeitnehmer, die bei Konkurseröffnung noch für die letzten drei Monate vor Eröffnung Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. - 3. Höhe: Das Konkursausfallgeld ist so hoch wie der Teil des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate vor Konkurseröffnung, den der Arbeitnehmer noch zu beanspruchen hat. - 4. Mittel für das Konkursausfallgeld sind im Weg der Umlage von den Arbeitgebern durch besondere, für diesen Zweck bestimmte Beiträge an die Berufsgenossenschaften jährlich nachträglich aufzubringen (§§ 186 b ff. AFG).

 

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